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OLG Urteil? Das OLG Celle stellt in seinem hier beigefügten Urteil vom 14.02.2007 (AZ: 21 Ss 84/06) als erstes Obergericht in einem bislang von den Staatsanwaltschaften, Amtsgerichten und Ausländerbehörden unterschiedlich gehandhabten Punkt fest;   § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfasst schon Objektivtatbestandlich nicht die verweigerten, unterlassenen, falschen oder unvollständigen Erklärungen des betroffenen Ausländischen Staatsangehörigen der Auslandsvertretung seines tatsächlichen oder mutmaßlichen Heimatlandes gegenüber, obgleich die Vorschrift des § 49 Abs. 1 (2. Alt.), auf die der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Bezug nimmt,  die Abgabe dieser Erklärungen als ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht definiert.   Das beigefügte Urteil des OLG Celle hat eine (Sprung)-Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes amtgerichtliches Urteil als unbegründet verworfen und sich der den Freispruch hauptsächlich tragende Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts in vollem Umfang angeschlossen, wonach „Angaben“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG lediglich „Angaben gegenüber deutschen Behörden“ darstellen. „Erklärungen gegenüber der heimatlichen Auslandsvertretung“ fallen schon begrifflich nicht unter „Angaben“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Somit stellen verweigerte, unterlassene, falsche oder unvollständige und mit deutschen Recht im Einklang stehende Erklärungen der heimatlichen Auslandsvertretung gegenüber zwar eine Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 49 Abs. 1 (2. Alt.) dar, mithin erfüllen diese gleichwohl nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.   Insbesondere verwarf das OLG die staatsanwaltschaftliche Revision, die im Übrigen vollumfänglich von der Generalstaatsanwaltschaft Celle (auch rechtsmateriell) vertreten wurde, mit der Begründung, „ eine Ausweitung der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auch auf die 2.Variante der Mitwirkungspflichten aus § 49 Abs. 1 stellt eine mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbarende und einem jedenfalls erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zu entnehmende Auslegung zu Lasten der Angeklagten dar, die regelmäßig unzulässig ist (Grundgesetzliches Analogieverbot im Strafrecht; Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Soweit auch Erklärungen den Auslandsvertretungen gegenüber unter Strafe gestellt werden sollen, wäre gegebenenfalls der Gesetzgeber, nicht aber der Strafrichter gefordert“.   Mehr Informationen...

Scheidungsrecht: Neue Regelungen beim Zugewinnausgleich Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Scheidungsrecht: Neue Regelungen beim Zugewinnausgleich seit dem 01.09.2009 Steht eine Ehescheidung an, sollten sich die Ehegatten regelmäßig auch rechtzeitig um die Frage des Zugewinnausgleichs kümmern.   Haben während der Ehe beide Eheleute oder zumindest einer von beiden einen Vermögenszuwachs erlangt, z.B. durch Kauf eines Eigenheims, durch Wertpapiere oder auch durch Abzahlung von Schulden, bestimmt das Gesetz, dass der Ehegatte, der einen geringeren Zuwachs in seinem Vermögen erlangt hat, einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat.   Um den Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten zu berechnen, werden sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann jeweils das Vermögen am Anfang und das Vermögen am Ende der Ehe verglichen und so der jeweilige Zugewinn innerhalb der Ehezeit festgestellt. Haben beide Ehepartner unterschiedliche Vermögenszuwächse, ist derjenige mit dem höheren Zuwachs dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass beide Ehepartner gleichberechtigt am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe teilhaben.   Mit der Reform des Zugewinnausgleichs, die seit 01.09.2009 gültig ist, haben sich einige von den Eheleuten zu beachtende Änderungen ergeben. Die Kernpunkte sind die folgenden. Nach früherem Recht wurden zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Schulden bei Ermittlung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. Das Anfangsvermögen konnte somit nicht unter 0,00 € liegen. Dieses führte regelmäßig dazu, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit durch einen Vermögenszuwachs lediglich seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, diesen Vermögenszuwachs dem anderen gegenüber nicht ausgleichen musste. Dies wurde zu Recht häufig als ungerecht empfunden, da dadurch der andere Ehegatte an diesem Vermögenszuwachs keinen Anteil hatte. Durch die Reform ist nunmehr auch negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der andere Ehegatte auch am Vermögenszuwachs zu beteiligen ist, wenn dieser zunächst nur zur Abtragung anfänglicher Schulden verwendet wird. Eine Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ergibt sich jedoch nach wie vor aus dem Gesetz. Er kann nicht höher sein als der Wert des Endvermögens, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhanden ist.   Des Weiteren wurde der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners vor Vermögensverschiebungen nach Stellung des Scheidungsantrages verbessert. Nach bisheriger und auch nach neuer Regelung kommt es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite an. Die endgültige Höhe des Ausgleichsanspruchs wurde aber nach der alten Rechtslage ausgehend vom Vermögen zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich dem der Rechtskraft der Scheidung, berechnet. Dadurch bestand die Gefahr des „Beiseiteschaffens“ des Vermögens im Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung, was zu erheblichen Nachteilen des Ausgleichsberechtigten führen konnte. Durch die Reform ist nun der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages auch maßgeblich für die Berechnung der konkreten Höhe der Ausgleichsforderung, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor missbräuchlichen Manipulationen am Endvermögen des Ausgleichspflichtigen geschützt ist.   Ein weiterer Schutz vor Vermögensverschiebungen besteht neuerdings darin, dass nicht nur ab Zustellung des Scheidungsantrages, sondern bereits mit der Trennung ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über das Vermögen besteht. Dieser sollte auch geltend gemacht werden. Ist das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages dann niedriger als das zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, so hat der Ehegatte zu beweisen, dass dies nicht auf illoyale Vermögensverschiebungen zurückzuführen ist.   Die neuen Regelungen der Reform gelten für alle Verfahren über den Zugewinnausgleich, die ab dem 01.09.2009 bei einem Gericht anhängig gemacht werden. Sie schaffen zum einen durch die Anrechnung von Schulden eine gerechtere Lösung. Zum anderen bieten sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, seine Rechte effektiver als bisher durchzusetzen.    Mehr Informationen...

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Neue Liebe, neues Leben? Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Neue Liebe, neues Leben? Die Auswirkungen neuer Partnerschaften auf den Unterhaltsanspruch eines Geschiedenen Weitgehend bekannt ist, dass nach einer Scheidung häufig Unterhaltsverpflichtungen, in den meisten Fällen der Ex-Ehefrau gegen den Ex-Ehemann, bestehen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, sei es wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, aufgrund von Krankheit, Erwerbslosigkeit oder aus anderen Gründen. Oft fragen sich jedoch sowohl der den Unterhalt leistende Ex-Ehemann als auch die den Unterhalt erhaltende Ex-Ehefrau was passiert, wenn einer von beiden einen neuen Partner hat oder erneut heiratet. Muss ich um die Zahlung meines Unterhaltes bangen bzw. kann es denn gerecht sein, dass ich weiter für meine Ex-Ehefrau Unterhalt zahle, obwohl sie bereits einen neuen, gut verdienenden Partner hat und mit diesem womöglich in einem gemeinsamen Haushalt lebt? Klarzustellen ist zunächst, dass der Unterhalt für gemeinsame Kinder durch neue Partner nicht berührt wird. Der Unterhalt ist weiterhin von Vater und Mutter des Kindes sicherzustellen. Schließlich hat ein neuer Partner nicht für die Kinder aus einer früheren Partnerschaft aufzukommen. Der Unterhalt für Kinder muss vorrangig vor allen Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen oder eines aktuellen Partners erfüllt werden. Wer jedoch nach der Scheidung erneut heiratet, verliert seinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Ex- Ehegatten. Auch die Aufnahme einer neuen Lebenspartnerschaft (ohne Heirat) kann zum Verlust des Unterhaltsanspruches gegen den Ex-Ehegatten führen. Dies allerdings erst dann, wenn sich die neue Lebensgemeinschaft bereits „verfestigt“ hat. Wann eine solche Verfestigung gegeben ist, richtet sich nach Merkmalen wie der Dauer der Verbindung, Führung eines gemeinsamen Haushaltes, größeren gemeinsamen Investitionen usw. und muss im jeweiligen Einzelfall bewertet werden. Bekomme ich als geschiedene Ehefrau Unterhalt von meinem Ex-Mann, so ist es möglich, dass er nach seiner erneuten Heirat einwendet, er könne nun nicht mehr zahlen, da er seine neue Ehefrau zu unterhalten habe. Zunächst braucht man dies nicht hinzunehmen, wenn man gemeinsame Kinder betreut und aus diesem Grund der Unterhaltsanspruch besteht. Ebenso liegt es, wenn man bei einer besonders langen Ehezeit wegen der Ehe den eigenen Beruf aufgegeben hat und daher keinen Arbeitsplatz mehr zu finden vermag. Eine Ausnahme besteht, wenn in der neuen Ehe des Ex- Ehegatten Kinder geboren werden, die von der neuen Ehefrau betreut werden. Hierdurch kann eine Herabsetzung des Unterhaltes des geschiedenen Ehepartners gerechtfertigt sein. Ebenso ist eine Herabsetzung möglich, wenn der Unterhalt an den Ex- Ehepartner weder wegen Kindesbetreuung noch besonders langer Ehezeit gezahlt wird und der aktuelle Ehepartner ebenfalls auf den Unterhalt angewiesen ist.   Mareike Bläsing, Rechtsanwältin; Kanzlei Freckmann, Kuntze und Kollegen, Dormannstr. 28, 30459 Hannover („Oberricklinger Rechtsanwälte“, www.orrae.de)  Mehr Informationen...

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