Erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für türkische Staatsangehörige zum Zweck des Ehegattennachzugs
Nach dem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 (C 138/13) ist es nicht zulässig, den Nachzug eines Ehegatten zu seinem Partner nach Deutschland von einem nachgewiesenen Sprachtest abhängig zu machen.
Seit 2007 erteilt Deutschland nur ein Visum für den Ehegattennachzug Drittstaatangehöriger, wenn der nachzugswillige Ehegatte einen Sprachtest nachweisen kann.
Dieses Erfordernis verstoße aber gegen die sogenannte Stillhalteklausel, die am 01.01.1973 im Rahmen des Assoziierungsabkommen mit der Türkei in Deutschland in Kraft getreten sei. Nach dieser Klausel dürften keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit eingeführt werden, die nicht schon bei ihrem Inkrafttreten vorhanden gewesen seien. Ein solches Spracherfordernis erschwere eine Familienzusammenführung im Vergleich zu den Vorschriften, die gegolten haben, als die oben erwähnte Stillhalteklausel in Kraft getreten sei. Dadurch werde die Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger unzulässig erschwert.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht der Europäische Gerichtshof dahingehend, dass zwar eine neue Beschränkung eingeführt werden könne, dieses aber davon abhinge, dass sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden würden.
Die Einführung eines Spracherfordernis für türkische Ehegatten erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.
Daher empfehlen wir Betroffenen, deren Visumsantrag mangels deutschen Sprachkenntnissen abgelehnt wurde, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Frederek Freckmann
Rechtsanwalt