Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Geduldete
Seit dem 06.11.2014 beziehungsweise 11.11.2014 sind Erleichterungen zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und für Menschen mit einer Duldung in Kraft getreten.
Statt wie bisher 9 beziehungsweise 12 Monate Wartefrist, beträgt diese nun mehr für beide Gruppen 3 Monate. Eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde ist aber nach wie vor notwendig, ebenso eine Zustimmung der Agentur für Arbeit, die wiederum eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchführen wird. Spätestens nach 15 Monaten entfällt aber eine solche Vorrangprüfung.
Es gibt allerdings auch Ausnahmetatbestände, bei denen ein erleichterter Zugang besteht. Für Geduldete besteht ab dem ersten Tag in Deutschland, die Möglichkeit, eine betriebliche Ausbildung ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gilt dies nach einer Wartefrist von 3 Monaten. Das Gleiche gilt für Praktika, ein freiwilliges soziale Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und für Hochqualifizierte, die entweder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 € brutto jährlich verdienen oder einen deutschen Hochschulabschluss, unabhängig vom Verdienst, haben.
Ab einem Aufenthalt von 49 Monaten können wie zuvor sowohl Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung als auch mit Duldung jede Beschäftigung, also auch Zeit- und Leiharbeit, ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit aufnehmen.
In allen Fällen gilt es, vorab eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
Frederek Freckmann
Rechtsanwalt